BUAK

Lohn- und Sozialdumping

Garantiertes Entgelt im Baubereich
Am 01.05.2011 endeten die Beschränkungen der Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit für die EU-Mitgliedsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Unternehmen aus den oben genannten Mitgliedsstaaten können seitdem mit ihren Arbeitskräften ohne Schranken am österreichischen Markt teilnehmen. Zeitgleich trat das Lohn- und Sozialdumpinggesetz (LSDB-G) in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist es, ein Unterlaufen der kollektivvertraglich festgesetzten, österreichischen Mindestlöhne zu vermeiden und damit das österreichische Lohnniveau für in Österreich tätige Arbeitnehmer/innen zu garantieren. Seit dem 01.01.2014 genießen auch die EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien und Rumänien die volle Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit. 


Unterentlohnung
Nach dem LSDB-G müssen in- und ausländische Arbeitgeber ihren in Österreich tätigen Mitarbeiter/innen aber grundsätzlich jenes Entgelt zahlen, das ihnen nach (österreichischem/n) Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zusteht, ausgenommen die in § 49 Abs. 3 ASVG angeführten Entgeltbestandteile. 
 

Die BUAK ist hier Kontrollorgan im Bereich der Bauwirtschaft. Die BUAK nimmt diese Aufgabe sehr ernst und führt Kontrollen auf Baustellen und in inländischen Lohnbüros durch. Die Prüfkompetenz umfasst sowohl in- und ausländische Arbeitnehmer/innen, die dem BUAG unterliegen.
 

Unterlagen
Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich (im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 und 9 AVRAG) haben grundsätzlich während des Zeitraums der Entsendung insgesamt folgende Unterlagen in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat:

  • den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs. 1 Z 4 AVRAG)
  • Lohnzettel
  • Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege
  • Lohnaufzeichnungen
  • Arbeitszeitaufzeichnungen 
  • Unterlagen betreffend die Lohneinstufung 
Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen (§ 7d AVRAG).
 
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber/innen mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat als Österreich, sofern für den/die entsandten Arbeitnehmer/innen in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, grundsätzlich folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereithalten oder der BUAK unmittelbar vor Ort in elektronischer Form zugänglich machen:
  • Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) 
  • eine Abschrift der Meldung gemäß den § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG (sogenannte Entsendemeldungen - ZKO 3) 
Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer/innen im Sitzstaat des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten (§ 7b Abs 5 AVRAG).
 
Die BUAK ist gesetzlich dazu ermächtigt, die Bereithaltung dieser Unterlagen zu überwachen, Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und deren Übermittlung zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind.
 
 
Sollte der Verdacht auf Unterentlohnung bestehen, können die relevanten Informationen auch anonym an uns per Mail an anonymer-posteingang-sbb@buak.at übermittelt werden.
Die Absendedaten werden automatisch anonymisiert und an die entsprechende Person weitergeleitet.