BUAK

Teilzeitmeldung

Wie melde ich Teilzeit? Wann muss ich Teilzeit melden?

Die Bestimmungen zu Teilzeitmeldungen sind in § 22 Abs. 2a BUAG geregelt.


Beschäftigt der/die ArbeitgeberIn ArbeitnehmerInnen in Teilzeit oder in fallweiser Beschäftigung, hat er/sie diese spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der BUAK zu melden. Die Meldung hat das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie den Einsatzort des/r Arbeitnehmer/s/in zu enthalten.


Jede Änderung vom gemeldeten Ausmaß und der gemeldeten Lage der Arbeitszeit sowie des Einsatzortes des/r Arbeitnehmer/s/in sind der BUAK vor der jeweiligen Änderung zu melden.


Haben Sie Fragen?

Diese können Sie an teilzeit@buak.at richten.
 


Im untenstehenden Newsletter finden Sie weitere Informationen zur Meldung von Teilzeit und fallweiser Beschäftigung

Sie finden Details zu folgenden Themen:

  • Erstattung von Meldungen zu einem verspäteten Zeitpunkt
  • Zeitausgleich bei vorliegenden Teilzeitvereinbarungen
  • Meldung von Arbeitszeiten ohne Einsatzort
  • Erleichterung der Eingabe von Pausen
  • Einsatz der neuen Programmversionen
  • Keine Berichtigung von nicht gemeldeter Teilzeit