BUAK

Kündigungsentschädigung und Zuschlagspflicht

ArbeitnehmerInnen haben gem. § 1162b ABGB Anspruch auf das Entgelt des fiktiven Kündigungszeitraums (sogen. Kündigungsentschädigung), wenn der Austritt begründet von den ArbeitnehmerInnen erklärt oder diese unverschuldet entlassen werden.
Für den Zeitraum einer Kündigungsentschädigung sind von den ArbeitgeberInnen BUAG-Zuschläge zu entrichten, womit dieser Zeitraum anwartschaftsbegründend ist.