BUAK

BUAG Novelle Juni 2022

Der Nationalrat hat am 10.06.2022 eine Novellierung des BUAG beschlossen, die im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 73/2022) veröffentlicht wurde. Die wesentlichen Inhalte sind:

1.    Vorzeitige Auszahlung Abfertigung Alt/ § 37 BUAG
Mit der Bestimmung des § 37 BUAG wird eine Möglichkeit zur vorzeitigen Auszahlung von Abfertigungs Alt-Ansprüchen als Dauerregelung geschaffen.
Lesen Sie hier mehr zu den Voraussetzungen für die vorzeitige Auszahlung der Abfertigung alt.


2. Auszahlungszeitpunkt von Urlaubsentgelten bei Überweisung auf das Treuhandkonto durch den/die Arbeitgeber/in § 8 Abs. 1 und Abs. 5 BUAG
In der Praxis erfolgt die Überweisung von Urlaubsentgelten (bei Überweisung durch die BUAK auf das Treuhandkonto von Unternehmen) an den/die Arbeitnehmer/in im Sinne der Verwaltungsvereinfachung zusammen mit der Überweisung des Entgeltanspruches für den Zeitraum der Urlaubshaltung.

Da nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen das Urlaubsentgelt dem/der Arbeitnehmer/in spätestens bei Urlaubsantritt gebührte, wurde mit der nunmehrigen BUAG-Novelle festgelegt, dass der Betrieb eine Auszahlung der Urlaubsentgelte an den/die Arbeitnehmer/in auch mit dem Lohn des Lohnzahlungszeitraumes, in den der Urlaub fällt, vornehmen kann.


3.    Überbrückungsabgeltung/ § 13m Abs. 3
Die neue Regelung des § 13m Abs. 3 BUAG sieht vor, dass Arbeitnehmer/innen, die (unabhängig vom Alter) berufsunfähig werden und eine dauerhafte Invaliditätspension beziehen, eine Abgeltung von 50% des fiktiv zustehenden Überbrückungsgeldes gebührt.
Für Antragstellungen, die vor dem Inkrafttreten (11.06.2022), eingelangt sind, ist die alte Regelung anwendbar.


4.    BUAK Service Karte/ § 23e BUAG
Die BUAK ist dazu ermächtigt, buag-pflichtigen ArbeitnehmerInnen (entsandte ArbeitnehmerInnen und ArbeitnehmerInnen inländischer Unternehmen mit Ansprüchen bei der BUAK) eine Karte auszustellen, auf der ein Foto des/r Arbeitnehmer/s/in aufgedruckt ist.
Die Karte ergänzt die Bau-ID und steht auch jenen Personen zur Verfügung, die keine Bau-ID gelöst haben.

Der/die Arbeitnehmer*in kann mit der Karte:

  • Auf das System der BUAK zugreifen, um tagesaktuell seine/ihre Ansprüche bei der BUAK einzusehen
  • Die Karte dient zur Identitätsfeststellung bei Baustellenkontrollen und bei persönlichen Vorsprachen bei der BUAK

Dieses Service wird ab Herbst 2022 zur Verfügung stehen.

5.    Einsichtnahme Dachverband - Datenbank EDGA.AZUR/ 31 Abs. 1 BUAG
Die BUAK kann in Fällen des Einsatzes ausländischer Arbeitskräfte in Österreich Einsicht auf jene Daten erhalten, die dazu beim Dachverband der Sozialversicherungsträger in der Datenbank EDGA.AZUR gespeichert sind. Es ist somit möglich, den aufrechten Versicherungsstatus und den zuständigen Versicherungsträger des Heimatstaates festzustellen.


6. Einrichtung einer Schnittstelle zum AMS/ § 31 Abs. 3 BUAG
Die BUAK wird ermächtigt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (insbes. im Bereich der Entsendungen) beim AMS Auskünfte über erteilte Beschäftigungsbewilligungen, EU-Entsendebestätigungen bzw. EU-Überlassungsbestätigungen einzuholen und sich dafür einer Schnittstelle zum AMS zu bedienen.