BUAK

Sonderbestimmungen für Entsendungen

Langfristige Entsendungen (§ 33j BUAG und § 12a BSchEG)

Die „Entsenderichtlinie neu“ sieht bei langer Entsendedauer (12 Monte bzw. bei einmaliger, begründeter Verlängerung 18 Monate) eine Anwendung zusätzlicher Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vor. Dementsprechend wurde bei Überschreitung einer Entsendedauer von 12 Monaten (bei einmaliger Verlängerung 18 Monate) geregelt, dass im Fall eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetters dem Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber ein Anspruch auf mindestens 60% des Lohnes zusteht. Eine Refundierung durch die BUAK steht dem Arbeitgeber nicht zu.



Unechte Entsendungen und Scheinentsendungen (33k BUAG)

Bisher waren „sogen. unecht Entsandte, dh. Arbeitnehmer mit Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, aber mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die daher regelmäßig über eine österr. SV-Nummer verfügen, gem. der Entsendebestimmungen lediglich in die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld einbezogen. Nunmehr erfolgt eine ausdrückliche Einbeziehung in sämtliche Sachbereiche des BUAG, dh. auch in die Sachbereiche Abfertigung und Winterfeiertage. Das Verfahren zur Einbringlichmachung der Zuschläge richtet sich nach wie vor nach den Bestimmungen des § 33h BUAG, sodass die Forderungen der BUAK beim ASG Wien im Gerichtsweg einzuklagen sind.

Für Scheinentsendungen wurde klargestellt, dass auch hier das Entsendeverfahren wie bei unechten Entsendungen zur Anwendung kommt, sofern im Herkunftsstaat bezüglich der im BUAK-Verfahren abgewickelten Ansprüche (bspw. Urlaub) kein höheres Schutzniveau garantiert wird.