BUAK

Änderungen bei Überbrückungsgeld und der Überbrückungsabgeltung


Ausweitung des Zeitraumes für die Feststellung der für die Höhe des Überbrückungsgeldanspruches relevanten KV-Lohneinstufung von bisher 52 Wochen auf nunmehr 260 Wochen (§ 13 Abs. 2 und 2a BUAG)

Bisher wurde die Höhe des Überbrückungsgeldes auf Basis der in den letzten 52 Wochen überwiegenden KV-Lohneinstufung berechnet.
Um Lohnänderungen kurz vor Beantragung des Überbrückungsgeldes zu vermeiden, die primär zum Zweck einer Erhöhung des Überbrückungsgeldes vorgenommen werden, wurde die Zeitspanne für die Feststellung der überwiegenden Lohneinstufung von 52 Wochen (1 Jahr) auf 260 Wochen (5 Jahre) erhöht.



Wegfall des Nachweises von REHA-Maßnahmen für den Bezug von Überbrückungsgeld (Entfall des§ 13l Abs. 5 BUAG)

Die bisherige Anspruchsvoraussetzung des Nachweises von vor der Beantragung des Überbrückungsgeldes absolvierten REHA-Maßnahmen im Ausmaß von mindestens 10 Einheiten von à 45 Minuten entfällt.

 

Schaffung der Möglichkeit zur einmaligen Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezuges (§ 13l Abs. 6 BUAG)

Bisher führte jede Tätigkeit während des Bezugs von Überbrückungsgeld zu einem Ruhen des Anspruchs, dh. für den Zeitraum der Beschäftigung wurde weder Überbrückungsgeld ausbezahlt noch kam es zu einer Überbrückungsabgeltung.
Nunmehr besteht die Möglichkeit, den Überbrückungsgeldbezug einmal für einen oder mehrere Kalendermonate zu unterbrechen, um ein Arbeitsverhältnis zum letzten Arbeitgeber wiederaufzunehmen.
Das Ausmaß der dabei vereinbarten Arbeitszeit muss der Arbeitszeit vor Beginn des Überbrückungsgeldbezuges entsprechen. Für das während der Unterbrechung nicht zur Auszahlung gelangte Überbrückungsgeld gebührt eine Abgeltung gem. § 13m Abs. 1 BUAG.



Verlängerung des Zeitraums zur Antragstellung der Überbrückungsabgeltung (§ 13n Abs. 4 BUAG)

Bisher war für die Antragsstellung auf Überbrückungsabgeltung eine Frist von 6 Monaten vorgesehen. Diese Frist kann aufgrund von Fällen in der Praxis als zu kurz angesehen wird, weshalb nunmehr eine Verlängerung der Antragsfrist auf 12 Monate vorgenommen wird.



Neue Form der Überbrückungsabgeltung bei Berufsunfähigkeit (§13m Abs. 3 BUAG)

Arbeitnehmer, die zwar die gem. § 13l Abs. 1 BUAG erforderlichen Beschäftigungszeiten für das Überbrückungsgeld erreichen, jedoch dauerhaft berufsunfähig werden und somit keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld haben, erhalten nunmehr eine neue Form der Überbrückungsabgeltung.

Hier finden Sie alle Bestimmungen zum Sachbereich Überbrückungsgeld.

Hier geht's zum Überbrückunsggeld bzw. Überbrückunsgabgeltungs-Rechner: