BUAK

Abfertigung Verfall

Der Verfall des Anspruches auf Abfertigung tritt innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit ein. Dadurch verfällt der Geldanspruch und somit die Leistungsverpflichtung der BUAK.

Bitte beachten Sie, dass verfallene Zeiten für die Abfertigung nicht mehr herangezogen werden können. Es werden nur Restzeiten für die Berechnung eines neuerlichen Abfertigungsanspruches berücksichtigt.

Ausländische Beschäftigungszeiten (vergleichbare Tätigkeiten nach dem BUAG) können die Verjährungsfrist (drei Jahre nach Fälligkeit) für eine Abfertigungsauszahlung hemmen, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein entsprechender Antrag bei der BUAK eingebracht wird.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer +43 (0) 579579 DW 3001 oder die Emailadresse abfertigung-neu@buak.at.