BUAK

Höhe des ersatzweisen Anspruchs

Die/der Arbeitnehmer/in erhält den ersatzweisen Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung entweder

  • gemeinsam mit der Abfindung
  • automatisch am auf die Winterfeiertage folgenden 15.März sofern die Kontodaten bei der BUAK gespeichert sind

Bitte beachten Sie, dass bei der Auszahlung für die Dauer des Bezuges der Winterfeiertagsvergütung die vorzeitige Alterspension bzw. das Sonderruhegeld gemäß  NSchG wegfällt. Der Bezug von Arbeitslosengeld ist jedoch nicht beeinflusst.

Berechnung der Vergütung:

Pro Winterfeiertag errechnet sich der Anspruch folgendermaßen:

KV-Lohn + 20 % x Wochenstunden  = Winterfeiertagsvergütung brutto
                       5


Winterfeiertagsvergütung brutto
abzüglich 30 % an AMS (weiterhin Bezug von Arbeitslosengeld)
abzüglich 18,2 % SV-Beitrag (für laufenden Bezug) - je nach Beitragsgruppe
abzüglich 20 % Lohnsteuer (wenn durch BUAK verrechnet)

Winterfeiertagsvergütung netto

Höhe der Vergütung

Nur, wenn während der Winterfeiertage keine Beschäftigung vorliegt (eine Urlaubsersatzleistung wird in diesem Fall nicht als Beschäftigung gewertet), besteht ein Anspruch in folgender Höhe, sofern die Anwartschaftswochen bei einem Betrieb erworben wurden, der der WiFei-Regelung unterliegt:

  • Bei 14 bis 19 Anwartschaftswochen ergeben sich 50% der Winterfeiertagsvergütung,
  • bei 20 bis 25 Anwartschaftswochen ergeben sich 75% der Winterfeiertagsvergütung,
  • und ab 26 Anwartschaftswochen erhält der/die ArbeitnehmerIn 100% der Winterfeiertagsvergütung.

Verfall der Vergütung

Der ersatzweise Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung verfällt binnen drei Jahren nach dem Auszahlungstermin.

Beispiel:
Anspruch WiFei 2020/2021 (Dezembertage 2020, Jännertage 2021)
Auszahlung: 15.03.2021
Verfall: 15.03.2024