BUAK

Anspruchsvoraussetzungen Überbrückungsgeld

Das Überbrückungsgeld steht jenen Arbeitnehmer/innen zur Verfügung, die

  • nach Vollendung des 58. Lebensjahres in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen,
     
  • im Anschluss an den Bezug des Überbrückungsgeldes einen Anspruch auf eine Alterspension (Alters-, Korridor- oder Schwerarbeitspension) oder auf Sonderruhegeld nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes - NSchG, BGBl. Nr.354/1981haben,
     
  • mindestens 520 Beschäftigungswochen nach Vollendung des 40. Lebensjahres in einem/mehreren buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis/sen erworben haben und
     
  • mindestens 30 Beschäftigungswochen in einem/mehreren buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis/sen nach Vollendung des 56.Lebensjahres gestanden haben.


Ruhen bzw. Verlust des Anspruchs auf Überbrückungsgeld

Das Überbrückungsgeld ruht, 

  • in Kalendermonaten, in denen der/die ArbeitnehmerIn in einem Arbeitsverhältnis in einem buag-pflichtigen Betrieb arbeitet,
     
  • in Kalendermonaten, in denen ein Einkommen aus einer anderen (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit erzielt wird, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt,
  • während des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung oder Urlaubsabfindung,

     
  • bei befristet zuerkannter Invaliditätspension (betrifft nur vor dem Jahr 1964 Geborene), Umschulungsgeld oder Übergangsgeld für die Dauer des Bezugs der Leistungen.

Die Gesamtdauer des Überbrückungsgeldbezuges bleibt durch ein Ruhen des Anspruches gleich. Dadurch verschiebt sich der Zeitpunkt der letzten Auszahlung nicht.


Bezieher/innen von Überbrückungsgeld, die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen und wissen oder wissen mussten, dass keine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist, verlieren ihren Anspruch auf Überbrückungsgeld. In diesem Fall kann bereits geleistetes Überbrückungsgeld von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zurückgefordert werden.