BUAK

Höhe und Dauer Überbrückungsgeld

Die monatliche Höhe des Überbrückungsgeldes beträgt das 169,5-fache der in den letzten 260 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegenden Einstufung des kollektivvertraglichen Stundenlohns. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen werden berücksichtigt. Bei Teilzeitkräften erfolgt die Berechnung des Bezuges aliquot, wobei die Beschäftigungszeiten ab Vollendung des 40. Lebensjahres berücksichtigt werden.

Beispiel für eine/n vollzeitbeschäftigte/n Hilfsarbeiter/in im Bauhauptgewerbe mit einem überwiegenden KV-Lohn in der Höhe von € 12,50:
 

€ 12,50 x 169,5 = € 2.118,75 monatlicher Bruttobetrag


Das Überbrückungsgeld ist einem Entgelt aus einem nicht-buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis gleichzuhalten. Die BUAK nimmt für den Bezugszeitraum des Überbrückungsgeldes quasi die Arbeitgeberfunktion wahr und führt grundsätzlich alle Abgaben inklusive Dienstnehmerbeiträge an die zuständigen Stellen ab.

Das Überbrückungsgeld kann zwölfmal jährlich (keine Sonderzahlungen) für eine Dauer von höchstens achtzehn Monaten bezogen werden. 

Verschiebung des Beginns von Überbrückungsgeldbezug
Es ist möglich, dass der/die ArbeitnehmerIn nach Zuerkennung des Überbrückungsgeldes gemeinsam mit dem/der ArbeitgeberIn den Beginn des Überbrückungsgeldbezuges verschiebt.

Der/die ArbeitgeberIn hat die BUAK in diesem Fall zumindest drei Arbeitstage vor dem ursprünglichen Beginn des Überbrückungsgeldes über die Verschiebung zu informieren.  
Es ist zu beachten, dass sich bei nicht rechtzeitiger Mitteilung die Höhe der Überbrückungsabgeltung für ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn um jeweils 5 Prozentpunkte verringert.

 

Unterbrechung des Überbrückungsgeldbezugs

Der Bezug des zuerkannten Überbrückungsgeldes kann einmal für die Dauer eines Kalendermonates oder eines Vielfachen unterbrochen werden, wenn der/die ArbeitnehmerIn das Arbeitsverhältnis zu seinem/ihrem letzten Betrieb im Ausmaß seiner/ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vor Beginn des Überbrückungsgeldbezugs wieder aufnimmt.

Eine Unterbrechung ist der BUAK mindestens drei Arbeitstage vor Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses durch den /die ArbeitnehmerIn oder den Betrieb schriftlich bekannt zu geben; den neuerlichen Bezug von Überbrückungsgeld hat der/die ArbeitnehmerIn der BUAK zwei Wochen vor dem Ende der Unterbrechung schriftlich bekannt zu geben.

Hier können Sie sich Ihr Überbrückungsgeld berechnen lassen.