BUAK

Antragstellung Überbrückungsgeld

Der Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld ist unter Angabe des Beginns und der Dauer des Bezuges mindestens zwei Monate vor Beginn des Bezuges vom/von der Arbeitnehmer/in an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular kann bei der BUAK angefordert werden, wenn der/die ArbeitnehmerIn soweit alle Voraussetzungen erfüllt.

Da sich in der Zwischenzeit  die rechtlichen Bedingungen ändern könnten, werden Anträge nur bis zu sechs Monate im Vorhinein angenommen.


Die BUAK prüft nach Antragsstellung in Zusammenarbeit mit der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), ob der/die Arbeitnehmer/in alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (erst diese Prüfung ist verbindlich!). 


Zuerkennung von Überbrückungsgeld

gilt ab 01.01.2017: Bei Zuerkennung des Antrages endet das buag-pflichtige Arbeitsverhältnis des Antragsstellers einen Tag vor Beginn des Überbrückungsgeldbezuges durch Kündigung des/r Arbeitnehmer/s/in, sofern das Arbeitsverhältnis nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt gelöst wird.

Alle Abfertigungsansprüche bleiben dadurch erhalten. Der/die buag-pflichtige ArbeitgeberIn des/r Antragsteller/s/in wird daher von der BUAK über die Zuerkennung des Überbrückungsgeldes und den Beginn des Bezuges schriftlich informiert.

ArbeitnehmerInnen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem nicht-buag-pflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, müssen die rechtzeitige Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses selbst vornehmen.

Der/die ArbeitnehmerIn ist im Anschluss in einem Schreiben über die Zuerkennung des Überbrückungsgeldes zu informieren.

Dieses Schreiben beinhaltet neben den Infos zum Überbrückungsgeld:

  • Möglichkeit der Überbrückungsabgeltung
  • Höhe der Überbrückungsabgeltung (wenn der/die ArbeitnehmerIn den Beginn des Überbrückungsgeldes um einen Monat nach hinten verschiebt oder den beantragten Bezugszeitraum, maximal 18 Monate lang)
  • Ruhensbestimmungen bzw. Bestimmungen die zum Verlust von Überbrückungsgeld führen


Nach positivem Ausgang der Anspruchsprüfung wird der Nettobetrag des Überbrückungsgeldes dem/der Arbeitnehmer/in monatlich jeweils am 1. des Folgemonats durch die BUAK auf das mittels Bankbestätigung bekanntgegebene Konto ausbezahlt. 

Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, hat die BUAK das Überbrückungsgeld so rechtzeitig auszuzahlen, dass der/die Überbrückungsgeldbezieher/in über das Überbrückungsgeld am diesen Tagen vorausgehenden Werktag verfügen kann.