BUAK

Meldung Ihres Betriebes

Welche Behörden sind von einer Entsendung zu informieren?

Bei Entsendungen von ArbeitnehmerInnen nach Österreich bestehen unterschiedliche Meldepflichten. Es ergeben sich folgende mögliche Konstellationen:

1) Entsendungen, die keine Arbeitskräfteüberlassung darstellen: Das Unternehmen hat den Tatbestand bei der Finanzpolizei,  Betrugsbekämpfungseinheit des Finanzministeriums (Finpol, Formular ZKO 3) zu melden

2) Arbeitskräfteüberlassung Die Meldung hat bei der Finanzpolizei (Formular ZKO 4) selbst zu erfolgen

Die Entsendung von ArbeitnehmerInnen ist bis spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme vom/von der ArbeitgeberIn an die Finanzpolizei zu melden. Den Baubereich betreffende Meldungen werden an die BUAK weitergeleitet und gelten bei dieser als Erstmeldung.


Sollten sich nach Übermittlung der Meldung an die Finanzpolizei Änderungen hinsichtlich der Entsendungen ergeben (Zeiträume, ausgeübte Tätigkeiten u.ä.), ist bei der Finanzpolizei eine Änderungsmeldung abzugeben. Sind die Meldungen unvollständig oder unklar, kann die BUAK deren Ergänzung verlangen.

Welche Daten sind zu melden?

Sind von der Entsendung/Arbeitskräfteüberlassung mehrere Monate betroffen, ist der BUAK eine Folgemeldung abzugeben, in der die konkreten Beschäftigungszeiten der ArbeitnehmerInnen anzuführen sind. Diese Folgemeldung ist bis zum 15. des Monats, der der Beschäftigung folgt, bei der BUAK abzugeben.

Link zur Finanzpolizei des Finanzministeriums