Neuerungen bei Überbrückungsgeld/-abgeltung
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Ab 1.1.2020 beträgt die Überbrückungsabgeltung 50%
für ArbeitnehmerInnen und 30% für Betriebe, wenn die
Alterspension mit 1.1.2020, oder später angetreten wird.
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Bis 31.12.2019 gebührt dem/der ArbeitnehmerIn
eine einmalige Abgeltung in Höhe von 35% des sonst
zustehenden Überbrückungsgeldes. Dem Betrieb steht
eine einmalige Abgeltung in Höhe von 20% des sonst dem/r
ArbeitnehmerIn zustehenden Überbrückungsgeldes zu.
- Sind alle Voraussetzungen für Überbrückungsgeld erfüllt, kann stattdessen bei weiterer Beschäftigung eine Abgeltung bezogen werden. Hier können Sie die Details zur Überbrückungsabgeltung lesen.
- Die Anspruchsvoraussetzungen für Überbrückungsgeld erfordern den Nachweis von 10 absolvierten Einheiten von gesundheitsfördernden Maßnahmen erweitert. Lesen Sie hier mehr dazu.
- Das Arbeitsverhältnis endet ab 01.01.2017 mit dem dem Beginn des Überbrückungsgeldberzuges vorangehenden Tag durch Kündigung des/r Arbeitnehmer/s/in. Eine Kündigung, welche der/die ArbeitgeberIn noch vor diesem Kündigungstermin vornimmt, kann eine Motivkündigung sein. Lesen Sie hier mehr zu den neuen Bestimmungen.